FG Hamburg - Urteil vom 10.06.2014
3 K 239/13
Normen:
EStG 2011 § 9 Abs. 5 i. V. m. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1;

Werbungskosten: Häusliches Arbeitszimmer eines Fachseminarleiters (Ausbilder für Lehramtsreferendare)

FG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014 - Aktenzeichen 3 K 239/13

DRsp Nr. 2014/12733

Werbungskosten: Häusliches Arbeitszimmer eines Fachseminarleiters (Ausbilder für Lehramtsreferendare)

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung beschäftigten Fachseminarleiters liegt außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers.

Normenkette:

EStG 2011 § 9 Abs. 5 i. V. m. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines hauptsächlich als Fachseminarleiter tätigen Lehrers vorliegen.

I.