FG Münster - Urteil vom 20.07.2010
11 K 852/07 E
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 734
EFG 2011, 66

Werbungskosten im Zusammenhang mit strafbefreiender Nacherklärung von Zinseinkünften

FG Münster, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 11 K 852/07 E

DRsp Nr. 2010/18715

Werbungskosten im Zusammenhang mit strafbefreiender Nacherklärung von Zinseinkünften

Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Rahmen der Steueramnestie 2004/2005 angefallen sind, können ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Entstehung weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Anschluß an FG Köln, Urteil vom 22.12.2009, 1 K 3559/06, EFG 2010, 892, Rev. VIII R 29/10).

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Nacherklärung von Zinseinkünften angefallene Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind.

Der Kläger (Kl.) erstattete am 08.11.2004 bei dem für ihn zuständigen Wohnsitz-Finanzamt eine Selbstanzeige nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung vom 23.12.2003 Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG - (BGBl. I 2003, 2918), in der er neben Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Wesentlichen Zinseinnahmen, die in den Jahren 1993 - 2001 angefallen waren, nach erklärte. Die Summe betrug 101.169 EUR (3.576 EUR bzw. 97.593 EUR). Der Kl. entrichtete in der dafür vorgesehenen Frist vor dem 31.12.2004 eine Abgabe von 25 v. H. = 25.292 EUR.