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Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Anrechnung von Arbeitseinkommen und gegen die Erstattung von 678,21 DM.
Sie ist von Beruf Lehrerin, Sozialpädagogin und Sozialwissenschaftlerin und war bis Ende Juni 1990 beschäftigt. Ab 2. Juli 1990 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluß daran ab 1. Juli 1991 Alhi.
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