FG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2002
16 K 1831/00 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1676

Werbungskosten; Kapitalvermögen; Schuldzinsen; Zweckänderung eines Darlehens; Veräußerung eines Mietgrundstücks; Verwendung des Erlöses zur Kapitalanlage; Zuordnung; Vorfälligkeitsentschädigung; Darlehen; Einkunftserzielungsabsicht - Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften bei Änderung des Finanzierungszwecks

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 16 K 1831/00 E

DRsp Nr. 2004/13262

Werbungskosten; Kapitalvermögen; Schuldzinsen; Zweckänderung eines Darlehens; Veräußerung eines Mietgrundstücks; Verwendung des Erlöses zur Kapitalanlage; Zuordnung; Vorfälligkeitsentschädigung; Darlehen; Einkunftserzielungsabsicht - Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften bei Änderung des Finanzierungszwecks

1. Weiterlaufende Schuldzinsen aus einem ursprünglich der Finanzierung eines Mietgrundstücks dienenden Darlehen können nach Veräußerung des Mietobjekts und Verwendung eines entsprechenden Teils des Erlöses zur Kapitalanlage aufgrund der damit eintretenden Zweckänderung der Darlehensaufnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.2. Betragliche Abweichungen zwischen Darlehen und Wiederanlagesumme in einem Unschärfebereich von rd. 5% sind für die Zuordnung unschädlich.3. Die Vorfälligkeitsentschädigung für ein abgelöstes weiteres Darlehen kann demgegenüber nicht in dem erforderlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Kapitalanlage stehen, wenn diese Anlage ausschließlich aus dem verbleibenden Veräußerungserlös finanziert worden ist.