FG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2004
9 K 2666/03 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 19 ; AO § 71 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 960

Werbungskosten; Nichtselbständige Arbeit; Haftung; Steuerhinterziehung; Schadensersatz; Normzweck - Zahlungen auf Grund einer Inanspruchnahme als Haftender nicht als Werbungskosten abziehbar

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 9 K 2666/03 E

DRsp Nr. 2004/6102

Werbungskosten; Nichtselbständige Arbeit; Haftung; Steuerhinterziehung; Schadensersatz; Normzweck - Zahlungen auf Grund einer Inanspruchnahme als Haftender nicht als Werbungskosten abziehbar

Ein Steuerpflichtiger, der aufgrund fremdnütziger Steuerhinterziehung in Haftung genommen wird, kann die gezahlte Haftungssumme unabhängig von dem Veranlassungszusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, da andernfalls der der Haftungsnorm innewohnende Zweck des Ausgleichs des Fiskalschadens durch die eintretende Steuerermäßigung unterlaufen würde.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 19 ; AO § 71 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war in den Jahren 1984 bis 1988 Aktionär und alleiniges Vorstandsmitglied der "A" AG. Die AG hatte mit Kenntnis und Billigung des Klägers für eine Vielzahl von Gaststätten und andere Kunden unter fiktiven Namen Phantomkonten eingerichtet. Über diese Konten wurden Getränkelieferungen verbucht. Die Abnehmer hatten die hierüber erfolgten Wareneinkäufe nicht aufgezeichnet und ihre hierauf entfallenden Betriebseinnahmen nicht erfasst.