Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war in den Jahren 1984 bis 1988 Aktionär und alleiniges Vorstandsmitglied der "A" AG. Die AG hatte mit Kenntnis und Billigung des Klägers für eine Vielzahl von Gaststätten und andere Kunden unter fiktiven Namen Phantomkonten eingerichtet. Über diese Konten wurden Getränkelieferungen verbucht. Die Abnehmer hatten die hierüber erfolgten Wareneinkäufe nicht aufgezeichnet und ihre hierauf entfallenden Betriebseinnahmen nicht erfasst.
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