FG Hessen - Urteil vom 15.05.2001
1 K 3800/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 9a Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1121

Werbungskosten; Pauschalierung; Generalüberholung; Nutzbarkeit; Wohnzwecke; Vermietung und Verpachtung; Sanierung - Keine Pauschalierung von Werbungskosten bei Nichtnutzbarkeit des Hauses

FG Hessen, Urteil vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 3800/99

DRsp Nr. 2001/10693

Werbungskosten; Pauschalierung; Generalüberholung; Nutzbarkeit; Wohnzwecke; Vermietung und Verpachtung; Sanierung - Keine Pauschalierung von Werbungskosten bei Nichtnutzbarkeit des Hauses

1. Eine Pauschalierung der Werbungskosten nach § 9a Nr. 2 EStG 1996 ist un-zulässig, soweit das Gebäude in dem maßgeblichen Zeitraum nicht bewohnbar ist. 2. Ebenso wie bei Neubauten bis zu deren Fertigstellung ist bei einer Generalüberholung eines Gebäudes, währenddessen das Gebäude nicht zu Wohnzwecken nutzbar ist, eine Pauschalierung der Werbungskosten unzulässig.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 9a Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger im Streitjahr 1996 die Werbungskostenpauschale nach § 9 a Nr. 2 EStG in Anspruch nehmen können.