FG Niedersachsen - Urteil vom 12.09.2002
16 K 10551/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 162 ;

Werbungskosten; Polizeibeamter; Reinigungskosten; Dienstkleidung - Reinigungskosten der Berufskleidung eines Polizeibeamten als Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 16 K 10551/99

DRsp Nr. 2004/559

Werbungskosten; Polizeibeamter; Reinigungskosten; Dienstkleidung - Reinigungskosten der Berufskleidung eines Polizeibeamten als Werbungskosten

1. Reinigungskosten für die Reinigung typischer Berufskleidung können grds. als Werbungskosten abgezogen werden. 2. Wird ein Kostennachweis über die Reinigungskosten nicht geführt, können diese geschätzt werden. 3. Wird bei einer Familie mit 2 Kindern die Dienstkleidung regelmäßig zusammen mit der privaten Wäsche gewaschen, können die Reinigungskosten auf insgesamt 150 DM p.a. geschätzt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 162 ;

Tatbestand: