FG Köln - Urteil vom 28.01.2015
12 K 178/12
Normen:
EStG § 4 Abs 5 Nr 6; EStG § 8 Abs 3 Satz 2; EStG § 9 Abs 1 Satz 1; EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4; EStG § 32b Abs 1 Nr 3; EStG § 3c EStG;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1219

Werbungskosten, Progressionsvorbehalt, Veranlassungszusammenhang, Korrespondenz von Einnahmen und Ausgaben

FG Köln, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 12 K 178/12

DRsp Nr. 2015/13371

Werbungskosten, Progressionsvorbehalt, Veranlassungszusammenhang, Korrespondenz von Einnahmen und Ausgaben

1) Ausgaben, die in mehreren Veranlassungszusammenhängen stehen, sind nach Möglichkeit den unterschiedlichen Ursachen zuzuordnen. Ist eine solche Zuordnung nicht möglich, ist der wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich. 2) Ist die Rückzahlung von zuvor im Rahmen eines Auslandseinsatzes vom Arbeitnehmer steuerfrei erzielten und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen wirtschaftlich vorrangig durch des bisherige Dienstverhältnis und nur nachrangig durch das Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses veranlasst, kann der Rückzahlungsbetrag nicht als negative Einnahme, sondern nur bei der Ermittlung der Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden. 3) Der für die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzende geldwerte Vorteil von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer ist der Höhe nach nicht begrenzt auf die im Gegenzug als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 5 Nr 6; EStG § 8 Abs 3 Satz 2; EStG § 9 Abs 1 Satz 1; EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4; EStG § 32b Abs 1 Nr 3; EStG § 3c EStG;

Tatbestand