FG Niedersachsen - Urteil vom 22.04.2004
16 K 15/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 ;

Werbungskosten; Religionslehrerin; Gruppenreise; Israel; Lehrerfortbildung - Aufwendungen für die Teilnahme einer Religionslehrerin an einer Gruppenreise nach Israel

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 16 K 15/02

DRsp Nr. 2006/1238

Werbungskosten; Religionslehrerin; Gruppenreise; Israel; Lehrerfortbildung - Aufwendungen für die Teilnahme einer Religionslehrerin an einer Gruppenreise nach Israel

1. Aufwendungen einer Religionslehrerin für die Teilnahme an einer Gruppenreise nach Israel unterliegen nicht dem Werbungskosten-Abzug, wenn die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Reise nicht festgestellt werden kann. 2. Das gilt auch dann, wenn die Reise vom bischöflichen Generalvikariat eines Bistums organisiert und geleitet wird und wenn es sich um einen Lehrer-Fortbildungskurs des Niedersächsischen Landesinstituts für Lehrerfortbildung, Lehrerbildung und Unterrichtsforschung (NLI) mit religionspädagogischen Zielen handelte. 3. Werden nach dem Programm des Studienaufenthaltes im wesentlich allgemein interessierende Veranstaltungen durchgeführt und vorrangig historische Orte, Museen, Ausgrabungen etc. besucht, spricht das gegen die ausschließlich berufliche Veranlassung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres inzwischen verstorbenen Ehemanns A, mit dem sie im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde.