FG Hessen - Urteil vom 06.04.2006
10 K 1902/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 110

Werbungskosten; Sprachkurs; Berufliche Veranlassung - Beruflich bedingter Sprachkurs an englischem College als Werbungskosten

FG Hessen, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 10 K 1902/02

DRsp Nr. 2007/21398

Werbungskosten; Sprachkurs; Berufliche Veranlassung - Beruflich bedingter Sprachkurs an englischem College als Werbungskosten

1. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs) ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundener Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. 2. Lassen sich aufgrund der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen weder die Dauer noch der tatsächliche Inhalt der Veranstaltung feststellen und deuten die vorgelegten Unterlagen eher auf die Teilnahme an wirtschaftswissenschaftlichen Vorlesungen an einem englischen College als auf die Teilnahme an einem beruflich veranlassten Sprachkurs schließen, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. 3. Indizien für das Vorliegen eines ausschließlich beruflich veranlassten Sprachkurses im Ausland.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, inwieweit Aufwendungen des Klägers im Streitjahr 2000 als Kosten für einen beruflich bedingten Sprachkurs und damit als Werbungskosten abzugsfähig sind.