Streitig ist die Berücksichtigung von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Der Kläger ist Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, seine Dienststelle befindet sich in Hamburg, X-Straße. Er arbeitet als Sachbearbeiter im Tagesdienst. Im Streitjahr 2004 begann er den Dienst üblicherweise um 8.30 Uhr und beendete ihn um 16.00 Uhr. Bis 2001 hatte der Kläger in der Y-Straße in A gelebt. 2002 zog der Kläger zu seiner Freundin in deren 2-Zimmer-Wohnung (57,26 qm) in B, Z-Straße. Seit Anfang 2003 ist er geschieden. Anfang 2004 zog der Kläger wieder nach A und mietete dort zusammen mit seiner Freundin eine 3-Zimmer-Wohnung (73,04 qm) im X-Weg an, der Umzug in diese Wohnung erfolgte im Mai 2004. Im Juli 2007 ist der Kläger nochmals innerhalb von A umgezogen, und zwar in den Y-Weg.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|