FG Hamburg - Urteil vom 09.10.2008
5 K 33/08
Normen:
EStG § 9;
Fundstellen:
AuA 2009, 359
EFG 2009, 244

Werbungskosten: Umzugskosten bei Fahrzeitverkürzung

FG Hamburg, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 5 K 33/08

DRsp Nr. 2009/1444

Werbungskosten: Umzugskosten bei Fahrzeitverkürzung

19 EStG : Umzugskosten als Werbungskosten) 1. Die Fahrzeiten- und Streckenermittlungen von Routenplanern im Internet sind eine ausreichende Erkenntnisquelle für das Gericht. 2. Umzugskosten führen nur dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde arbeitstäglich erreicht wird.

Normenkette:

EStG § 9;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der Kläger ist Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, seine Dienststelle befindet sich in Hamburg, X-Straße. Er arbeitet als Sachbearbeiter im Tagesdienst. Im Streitjahr 2004 begann er den Dienst üblicherweise um 8.30 Uhr und beendete ihn um 16.00 Uhr. Bis 2001 hatte der Kläger in der Y-Straße in A gelebt. 2002 zog der Kläger zu seiner Freundin in deren 2-Zimmer-Wohnung (57,26 qm) in B, Z-Straße. Seit Anfang 2003 ist er geschieden. Anfang 2004 zog der Kläger wieder nach A und mietete dort zusammen mit seiner Freundin eine 3-Zimmer-Wohnung (73,04 qm) im X-Weg an, der Umzug in diese Wohnung erfolgte im Mai 2004. Im Juli 2007 ist der Kläger nochmals innerhalb von A umgezogen, und zwar in den Y-Weg.