BFH - Beschluss vom 10.11.2005
VI B 47/05
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 296
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7059/03

Werbungskostenabzug - Wertänderung bei Aktien

BFH, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen VI B 47/05

DRsp Nr. 2005/21571

Werbungskostenabzug - Wertänderung bei Aktien

Wertänderungen in der Vermögenssphäre bleiben bei der Einkunftsermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte außer Ansatz.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Zulassung der Revision.

a) "Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).