BFH - Urteil vom 02.03.2005
VI R 36/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 33
DStRE 2005, 1440
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1857/95

Werbungskostenabzug - Zahlungen aufgrund abstrakten Schuldanerkenntnisses

BFH, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen VI R 36/01

DRsp Nr. 2005/18914

Werbungskostenabzug - Zahlungen aufgrund abstrakten Schuldanerkenntnisses

1. Zum Begriff der Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.2. Aufwendungen wegen Inanspruchnahme aus Bürgschaft können Werbungskosten sein, wenn bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht.3. Bei Aufwendungen wegen eines Schuldanerkenntnisses ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Steht ein (abstraktes) Anerkenntnis jedoch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bereits bestehenden Schulden des Stpfl. selbst, führt das nicht zu einer neuen wirtschaftlichen Belastung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Zahlungen, die sie im Streitjahr 1991 wegen eines 1989 abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnisses geleistet haben, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen können.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 als angestellter Chemiker des ... e.V. (I) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.