BFH - Beschluss vom 10.11.2005
VI B 141/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 529
DStRE 2006, 195
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1400/02

Werbungskostenabzug

BFH, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen VI B 141/04

DRsp Nr. 2006/595

Werbungskostenabzug

1. Ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre oder der privaten Vermögenssphäre stehen, bestimmt sich nach dem die Aufwendungen auslösenden Element.2. Der Schluss des FG, die Aufwendungen seien nicht durch die Arbeitnehmerstellung, sondern die private Vermögenssphäre veranlasst, ist auch möglich, wenn die Aufwendungen nicht im Hinblick auf eine eigenen GmbH-Beteiligung des Stpfl., sondern die seiner Ehefrau erfolgen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.