Unter den Beteiligten ist streitig, ob zahlreiche vom Kläger im Streitjahr 1992 geltend gemachte Aufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Neben Arbeitsmitteln, Bürogeräten, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und diverser anderer Kosten ist streitig, ob für die Berechnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte trotz einer eigenen Wohnung in Hamburg noch Flensburg als Lebensmittelpunkt zu Grunde zu legen ist.
Der 1961 geborene Kläger stammt aus Flensburg und ist dort aufgewachsen. Dort leben nach wie vor seine Eltern sowie außerhalb deren Haushalts seine älteren Geschwister. In dem von den Eltern bewohnten eigenen Haus hat der Kläger ein eigenes Zimmer. Dort ist er mit erstem Wohnsitz gemeldet.
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