Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben im Jahr 1992 ein Grundstück in der ...str., das sie in der Folgezeit mit zwei baugleichen Einfamilienhäusern bebauten. Die Häuser wurden am 01. Mai 1995 fertig gestellt. Das Haus A ist fremdvermietet, das Haus B nutzen die Kläger selbst. Die Kläger nahmen zur Finanzierung des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks drei Darlehen auf, nämlich
- das ... Darlehen Nr. ..., später umgestellt auf die Nr. ..., über DM 156 000, das unstreitig der Finanzierung der Anschaffungskosten des Grundstücks diente (im folgenden Darlehen 001),
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