FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.09.2007
12 K 6383/04 B
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1868

Werbungskostenabzug bei Finanzierung zweier baugleicher Einfamilienhäuser

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 12 K 6383/04 B

DRsp Nr. 2007/18675

Werbungskostenabzug bei Finanzierung zweier baugleicher Einfamilienhäuser

Errichtet der Steuerpflichtige auf einem ungeteilten Grundstück zwei baugleiche Einfamilienhäuser, wovon er nach Fertigstellung eines zu eigenen Wohnzwecken nutzt und das andere vermietet, so entfallen die Zinsen für die zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Darlehen zu gleichen Teilen auf beide Immobilien, wenn nicht die Darlehensmittel tatsächlich und objektiv nachprüfbar zur Finanzierung nur eines der Häuser verwendet worden sind.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben im Jahr 1992 ein Grundstück in der ...str., das sie in der Folgezeit mit zwei baugleichen Einfamilienhäusern bebauten. Die Häuser wurden am 01. Mai 1995 fertig gestellt. Das Haus A ist fremdvermietet, das Haus B nutzen die Kläger selbst. Die Kläger nahmen zur Finanzierung des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks drei Darlehen auf, nämlich

- das ... Darlehen Nr. ..., später umgestellt auf die Nr. ..., über DM 156 000, das unstreitig der Finanzierung der Anschaffungskosten des Grundstücks diente (im folgenden Darlehen 001),