FG Hamburg - Urteil vom 25.04.2003
VI 237/01
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1434
EFG 2004, 92

Werbungskostenabzug bei Flugbegleiterinnen

FG Hamburg, Urteil vom 25.04.2003 - Aktenzeichen VI 237/01

DRsp Nr. 2003/14869

Werbungskostenabzug bei Flugbegleiterinnen

Bei Reiseaufwendungen von Flugbegleiterinnen mit stets gleich bleibenden Fahrten zwischen Wohnung und dem Heimatflughafen, von dem aus die Fahrtätigkeit aufgenommen wird, ist ein Abzug der Übernachtungskosten und der Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Hotelübernachtungen, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen zum Werbungskostenabzug berechtigen.

Die Klägerin ist verheiratet und bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Flugbegleiterin. Sie hat ihren Wohnsitz in Belgien, ihr Heimatflughafen ist in Frankfurt, von hier aus übt sie ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin aus. Vor jedem Flug verbringt die Klägerin (lt. Tarifvertrag) 1,25 Stunden Vorbereitungs- und Eincheckzeit und nach dem Flug eine halbe Stunde am Boden. Prozentual liegt der Anteil der Tätigkeit am Boden bezogen auf die Airports allgemein zwischen 8 und 16 %, bezogen auf den Airport Frankfurt zwischen 4 und 10 %. Die Arbeitgeberin der Klägerin veranstaltet am Flughafen Frankfurt auch ihre Fortbildungsveranstaltungen für die Flugbegleiter.