FG München - Urteil vom 20.10.2004
1 K 1236/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 363
EFG 2005, 599
Steuertelex 2005, 372

Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellten Betriebswirtin an u.a. der Konfliktbewältigung und Kommunikationstechnik dienenden NLP-Seminaren; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kommunikationsseminare; Einkommensteuer 2002

FG München, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 1 K 1236/04

DRsp Nr. 2005/3102

Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellten Betriebswirtin an u.a. der Konfliktbewältigung und Kommunikationstechnik dienenden NLP-Seminaren; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kommunikationsseminare; Einkommensteuer 2002

1. Nimmt eine bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellte Betriebswirtin an Seminaren zur Ausbildung als "NLP-Practitioner" (Neuro-Linguistisches Programmieren) teil, die unter anderem Wissen um das Wesen von Kommunikation und Konflikten sowie Erklärungsmodelle und Handlungsempfehlungen vermitteln, so darf sie die Aufwendungen trotz der berufsfördernden Aspekte der NLP-Kurse wegen einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abziehen. Das gilt umso mehr, wenn kein homogener Teilnehmerkreis gegeben ist. 2. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass die Teilnahme an Kommunikationskursen mit der Klägerin vereinbart worden sei, kann vor dem Hintergrund, dass er sich nicht an den Kosten der Seminare beteiligt hat und die Betriebswirtin auch nicht faktisch zur Teilnahme an den Kursen verpflichtet war, keine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Kurse begründen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.