FG München - Urteil vom 10.07.2001
8 K 4828/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 776

Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer Redaktionsleiterin an einem u.a. der Konfliktbewältigung und Kommunikationstechnik dienenden Weiterbildungskurs (NLP); Einkommensteuer 1997 und 1998

FG München, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 8 K 4828/00

DRsp Nr. 2005/670

Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer Redaktionsleiterin an einem u.a. der Konfliktbewältigung und Kommunikationstechnik dienenden Weiterbildungskurs (NLP); Einkommensteuer 1997 und 1998

Nimmt eine dem Unternehmensbereich "Unternehmenskommunikation" einer AG zugeordnete Leiterin der Redaktion eines internen Informationsblatts für Führungskräfte an vier NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren)-Kursen teil, so darf sie die Aufwendungen trotz der berufsfördernden Aspekte der NLP-Kurse wegen einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein homogener Teilnehmerkreis gegeben ist und die in den Seminaren vermittelten Wissenselemente auch zur persönlichen Weiterbildung führen (u.a. durch Berücksichtigung von Aspekten des sicheren Auftretens, der Kommunikationsfähigkeit, der Konfliktlösung, der Flexibilität und Kreativität, Persönlichkeitsentwicklung, Vertrauensbildung usw.).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.