BFH - Urteil vom 24.03.2011
VI R 11/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3c; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 303/06

Werbungskostenabzug bei Verpflegungsmehraufwendungen trotz Erhalt von steuerfreien Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgeldern; Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise als steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen VI R 11/10

DRsp Nr. 2011/10248

Werbungskostenabzug bei Verpflegungsmehraufwendungen trotz Erhalt von steuerfreien Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgeldern; Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise als steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn

1. Steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder stehen dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich ausgezahlt wurden.2. Soweit der Arbeitgeber entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht oder die Vergütungen gekürzt hat, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung.3. Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise ist regelmäßig steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn und mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3c; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I.