BFH - Beschluss vom 06.06.2005
VI B 80/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1792
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1782/03

Werbungskostenabzug: bürgerliche Kleidung eines Soldaten

BFH, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen VI B 80/04

DRsp Nr. 2005/12616

Werbungskostenabzug: bürgerliche Kleidung eines Soldaten

1. Eine schwarze Hose, ein paar schwarze Schuhe und zwei paar Sportschuhe, die sich weder dem Aussehen noch der Funktion nach von normaler bürgerlicher Kleidung unterscheiden, stellen keine typische Berufskleidung dar.2. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil sich daraus ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht unmittelbar ergibt.

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) u.a. voraus, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähige Rechtsfrage vorliegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 50, 52, m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.