BFH - Urteil vom 28.06.2023
VI R 17/21
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 9;
Fundstellen:
BB 2023, 2324
DStR 2023, 2213
DStRE 2023, 1266
NZA 2023, 1378
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12186/19

Werbungskostenabzug der Aufwendungen einer pensionierten Landesbeamtin für eine ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit

BFH, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen VI R 17/21

DRsp Nr. 2023/12596

Werbungskostenabzug der Aufwendungen einer pensionierten Landesbeamtin für eine ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit

Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.11.1980 – VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.08.2021 – 12 K 12186/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 9;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft … (Gewerkschaft X) im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2016) machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit in Höhe von … € als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen geltend.

Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) nicht.