FG Sachsen - Urteil vom 26.10.2010
5 K 435/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 9 Abs. 1;

Werbungskostenabzug der Behandlungskosten für die Mensendieck-Methode einer an einem Impingement-Syndrom leidenden Berufsgeigerin

FG Sachsen, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 5 K 435/06

DRsp Nr. 2010/23144

Werbungskostenabzug der Behandlungskosten für die Mensendieck-Methode einer an einem Impingement-Syndrom leidenden Berufsgeigerin

1. Leidet eine Berufsgeigerin an einem Impingement-Syndrom der linken Schulter mit anhaltenden Spannungen, Funktionsstörungen und Schmerzen im Schulterbereich sowie an schmerzbedingter Fehlhaltung der Wirbelsäule, so können die Kosten für eine therapeutische Behandlung und gymnastische Übungen nach der "Mensendieck"-Methode beruflich veranlasst sein und die Berufsmusikerin zum Werbungskostenabzug berechtigen. 2. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Aufwendungen nicht von der Krankenkasse erstattet werden und es sich bei dem Impingement-Syndrom nicht um eine Berufskrankheit i. S. v. § 9 Abs. 1 SGB VII handelt.

Der Bescheid vom 13.5.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.2.2006 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 1.287 EUR an Stelle der bisher in dieser Höhe berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;