Der Bescheid vom 13.5.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.2.2006 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 1.287 EUR an Stelle der bisher in dieser Höhe berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
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