FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 28.05.2020
1 K 96/19 (3)
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 -5; EStG § 9 Abs. 6 S. 1;

Werbungskostenabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium der Ehefrau

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 1 K 96/19 (3)

DRsp Nr. 2020/13131

Werbungskostenabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium der Ehefrau

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 -5; EStG § 9 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger begehren den Werbungskostenabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium der Klägerin.

Die Kläger haben am ... in K. geheiratet und werden seit 2013 von dem Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist im Jahr ... geboren, wohnt in ... und erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als ... . Die Klägerin ist im Jahr ... geboren und stammt aus und lebt in K. Seit dem ...2014 ist sie an der Adresse des Klägers in ... gemeldet.

Mit am ...2015 beim Beklagten eingegangenem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2015 teilte der Kläger mit, die Klägerin habe wegen des Verdachts der illegalen Einreise kein Visum für die Einreise nach Deutschland erhalten. Deshalb studiere sie in K. Mit am ...2015 beim Beklagten eingegangenem Schreiben ergänzte der Kläger, er zahle monatlich ... Euro Unterhalt an seine Ehefrau, die Studentin sei und über kein eigenes Einkommen verfüge.

Dieser Antrag wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom ...2015 abgelehnt.