FG München - Urteil vom 05.12.2016
7 K 2031/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b);

Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung zur Übernahme der Urlaubsvertretung eines katholischen Priesters

FG München, Urteil vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 7 K 2031/13

DRsp Nr. 2017/4534

Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung zur Übernahme der Urlaubsvertretung eines katholischen Priesters

Stichwort: Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung, häusliches Arbeitszimmer, Reinigungskosten und Reisekosten zur Übernahme der Urlaubsvertretung eines katholischen Priesters

Tenor

1.

Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 vom 14. August 2009 (2006), 8. Januar 2010 (2007-2008), 27. Mai 2010 (2009) in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10. Juni 2013 wird die Einkommensteuer 2006 auf 7.413 €, die Einkommensteuer 2007 auf 7.862 €, die Einkommensteuer 2008 auf 9.394 € und die Einkommensteuer 2009 auf 11.910 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b);

Tatbestand