FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2013
9 K 218/12
Normen:
EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG 2009 § 9 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1365
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 588

Werbungskostenabzug für durch Falschbetankung verursachte Reparaturaufwendungen - Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 9 K 218/12

DRsp Nr. 2013/14894

Werbungskostenabzug für durch Falschbetankung verursachte Reparaturaufwendungen – Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Reparaturkosten, die durch eine Falschbetankung mit der Folge eines Motorschadens auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle verursacht worden sind, unterliegen dem WK-Abzug gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Als Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen, sind sie nicht durch den Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 € (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) abgegolten. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ist in verfassungskonformer Weise (über den Wortlaut hinaus) so auszulegen, dass nur laufende Kfz- und Wegekosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, von der Abgeltungswirkung erfasst werden.

Normenkette:

EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG 2009 § 9 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Werbungskostenabzug von Reparaturkosten, die infolge einer Falschbetankung auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist Angestellter der X-AG.