FG Hessen - Urteil vom 30.07.2020
3 K 1220/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1-3;

Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Hessen, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 3 K 1220/19

DRsp Nr. 2021/7801

Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1-3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt) den Klägern den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer zu Recht versagt hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger sind Eheleute, die vom Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Streitzeitraum (wie heute) war der Kläger als IT-Projektleiter bei der A-GmbH und die Klägerin als Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst beschäftigt. Daraus erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 2017 machten die Kläger jeweils 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.