FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.05.2000
4 K 2328/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2;

Werbungskostenabzug für ein Reitpferd

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 2328/97

DRsp Nr. 2001/2443

Werbungskostenabzug für ein Reitpferd

Berufsfördernde Aufwendungen einer angestellten Reitlehrerin für ein eigenes Reitpferd können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die private Mitbenutzung des Pferdes nicht nur von untergeordneter Bedeutung und damit auch durch die private Lebensführung veranlasst ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Reitpferd als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Die Klägerin ist von Beruf Pferdewirtschaftsmeisterin. Als Reitlehrerin bei dem Reitverein ... erzielte sie im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie ist Halterin zweier Pferde. Bei dem einen Pferd handelt es sich um eine Stute, die die Klägerin im Jahre 1994 als dreijähriges Pferd für 16.000,-- DM gekauft hat. Es ist eine Ersatzbeschaffung für ein früher von ihr gehaltenes Pferd. Das 1994 gekaufte Pferd hat sie seit dem Erwerb ausgebildet und im Streitjahr auf zwei Turnieren eingesetzt.