FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2000
5 K 1431/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 4;

Werbungskostenabzug für Fahrten eines Arbeitnehmers

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 5 K 1431/98

DRsp Nr. 2001/2478

Werbungskostenabzug für Fahrten eines Arbeitnehmers

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz zur kostenlosen Benutzung und wird der vom Arbeitnehmer daraus zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der sog. 1%-Methode ermittelt, so scheidet ein Werbungskostenabzug für einzelne beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind, mangels Zuordnungsmöglichkeit des versteuerten Sachbezuges zu konkreten ersparten Aufwendungen aus.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Meisterprüfung.