FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2007
8 K 1460/05 B
Normen:
EStG § 3c Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1314

Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Erhalt einer Freifahrtsberechtigung mit Verkehrsmitteln des Arbeitgebers

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 8 K 1460/05 B

DRsp Nr. 2007/12858

Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Erhalt einer Freifahrtsberechtigung mit Verkehrsmitteln des Arbeitgebers

1. Wenn ein Arbeitnehmer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich mit dem eigenen PKW durchgeführt hat, führt die auf seiner Lohnsteuerbescheinigung als steuerfreie Arbeitgeberleistung eingetragene Freifahrtsberechtigung für die Verkehrsmittel der BVG nicht zu einer Kürzung seines Werbungskostenabzugs (Ausführungen zum Anwendungsbereich von § 3c Abs. 1 EStG). 2. Die Lohnsteuerbescheinigung entfaltet im Hinblick auf die Anwendung der Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG keine Bindungswirkung, sondern hat lediglich die Funktion eines Beweismittels.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei den Berliner Verkehrsbetrieben - BVG - beschäftigt. Seine Arbeitsstätte befand sich in den Streitjahren in der L. Straße ... (Kreuzberg) und in der M.-Straße ... (Mitte). Der Kläger war im Streitjahr Inhaber eines Dienstausweises der BVG, der auch als Fahrtausweis für die Verkehrsmittel der BVG galt (Freifahrtberechtigung).