BFH - Beschluss vom 26.10.2004
VI B 84/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 205
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 783/02

Werbungskostenabzug für Informationsrundreise

BFH, Beschluss vom 26.10.2004 - Aktenzeichen VI B 84/04

DRsp Nr. 2004/19196

Werbungskostenabzug für Informationsrundreise

1. Der unmittelbar berufliche Anlass einer Reise setzt u. a. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrags voraus.2. Die Einzelfallwürdigung, dass bei einer einwöchigen Informationsrundreise einer Lehrerin des Faches Ethik trotz der Teilnahme an fünf Vorträgen die private Mitveranlassung nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist, ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.