FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2004
6 K 165/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Werbungskostenabzug für private Lernarbeitsgemeinschaften

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 165/03

DRsp Nr. 2006/1075

Werbungskostenabzug für private Lernarbeitsgemeinschaften

1. Ob Kosten für die Durchführung privater Lernarbeitsgemeinschaften nahezu ausschließlich beruflich oder in nicht untergeordnetem Maße privat mitveranlasst sind, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung. Findet die private Arbeitsgemeinschaft im häuslichen Bereich der Teilnehmer und fast ausschließlich an Wochenenden und an Feiertagen statt, so entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass in diesem außerberuflichen Rahmen regelmäßig auch private Interessen der Teilnehmer von nicht nur untergeordneter Bedeutung verfolgt werden. 2. Daher obliegt es dem Steuerpflichtigen, diesen Erfahrungssatz durch substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag und Vorlage detaillierter Aufzeichnungen über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der von ihm besuchten Arbeitsgemeinschaft zu widerlegen. Wird er diesen Anforderungen nicht gerecht und vermag das Gericht infolgedessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass er bei den fraglichen Treffen nahezu ausschließlich berufliche Interessen verfolgte, dann trägt er die Feststellungslast.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) ist verheiratet und hat 5 Kinder, von denen vier unstreitig kindergeldberechtigt sind. Streitig ist, ob ihr für das Kind ... Kindergeld zusteht.