BFH - Urteil vom 18.10.2023
X R 7/20
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 22 Nr. 1a;
Fundstellen:
DStR 2024, 478
BB 2024, 534
StX 2024, 150
StuB 2024, 234
NJW 2024, 989
BFH/NV 2024, 427
DStRE 2024, 375
FuR 2024, 246
EStB 2024, 138
FamRZ 2024, 693
NZFam 2024, 479
GStB 2024, 17
RdW 2024, 415
FamRB 2024, 222
FR 2024, 521
RdW 2024, 496
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 494/18

Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting; Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber

BFH, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen X R 7/20

DRsp Nr. 2024/2471

Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting; Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber

1. Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. 2. Erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers gemäß § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger und überführt sie rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. 3. Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten darstellen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2019 - 1 K 494/18 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 22 Nr. 1a;

Gründe

I.