FG Thüringen - Urteil vom 25.09.2013
3 K 290/13
Normen:
EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2007 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2007 § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2014, 780

Werbungskostenabzug für sportbedingte Aufwendungen eines Mitglieds der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei bei neben dem Leistungssport durchgeführter Ausbildung zum Polizisten

FG Thüringen, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 290/13

DRsp Nr. 2014/2982

Werbungskostenabzug für sportbedingte Aufwendungen eines Mitglieds der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei bei neben dem Leistungssport durchgeführter Ausbildung zum Polizisten

Im Rahmen der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge: Sportbedingte Aufwendungen eines Auszubildenden und Mitglieds der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei, das im Eisschnelllauf Leistungssport treibt, dessen Ausbildungsvergütung auch während Freistellungen für Training und Wettkämpfe weiter gezahlt wird und das mit sportlichen Erfolgen das Ansehen des Landes und der Polizei fördern soll, sind nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn die Sportförderung in die Ausbildung zum Polizisten intergriert ist und Ausbildungs- und Trainingspläne aufeinander abgestimmt sind.

1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 11.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2013 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Kalenderjahre 2010 und 2011 zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.