1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 11.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2013 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Kalenderjahre 2010 und 2011 zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
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