FG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2013
9 K 238/12
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 18
DStRE 2014, 608

Werbungskostenabzug für Zivilprozesskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 9 K 238/12

DRsp Nr. 2013/16117

Werbungskostenabzug für Zivilprozesskosten

Zum Begriff der Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. War eine gegen den Veräußerer der zum Zeitpunkt der Klageerhebung vermieteten Immobilie gerichtete Klage im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags gerichtet, so sind die Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abzugsfähig. Die Aufwendungen betreffen allein die – außerhalb des § 23 EStG – irrelevante private Vermögensebene. Zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als agB nach neuerer BFH-Rechtsprechung. Weil die vom BFH insoweit gewählte Formulierung weitgehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen der PKH übereinstimmt, sollten die Rechtsauslegungen des § 114 ZPO hinsichtlich der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg” und der „Mutwilligkeit” für die einkommensteuerliche Betrachtung nutzbar gemacht werden. Ist eine zivilrechtliche Klage schlüssig und tritt das Gericht in die Beweisaufnahme ein, ist eine Klageerhebung nicht mutwillig.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte er aus einer Angestelltentätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und daneben aus der Vermietung einer Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.