I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 2000 als Grundschullehrerin mit den Fächern Musik und Mathematik tätig. Ein erheblicher Anteil ihres Unterrichts bestand in Musikunterricht, der u.a. die Bereiche Singen, Tanzen und Musik umfasste. Die Klägerin leitete eine Tanz-Arbeitsgemeinschaft für Schüler. Mit Schülergruppen gestaltete sie schulische Feste und Feiern durch tänzerische, sängerische und instrumentale Vorführungen. Außerdem vertrat sie mit Schülergruppen ihre Schule bei musikalischen Veranstaltungen des Sportbundes, des Schulamtes oder anderer Institutionen. Seit vielen Jahren leitete und organisierte sie das Adventssingen für alle Schüler der Grundschule.
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