BFH - Urteil vom 18.10.2007
VI R 62/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuA 2008, 171
BFH/NV 2008, 358
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6366/02

Werbungskostenabzug; Grundschullehrerin

BFH, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen VI R 62/04

DRsp Nr. 2008/748

Werbungskostenabzug; Grundschullehrerin

1. Zum Werbungskostenbegriff nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. 2. Die Bestimmung, ob der Stpfl. Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt, oder oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i. S. von § 12 EStG handelt, obliegt zwar in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind aber alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 2000 als Grundschullehrerin mit den Fächern Musik und Mathematik tätig. Ein erheblicher Anteil ihres Unterrichts bestand in Musikunterricht, der u.a. die Bereiche Singen, Tanzen und Musik umfasste. Die Klägerin leitete eine Tanz-Arbeitsgemeinschaft für Schüler. Mit Schülergruppen gestaltete sie schulische Feste und Feiern durch tänzerische, sängerische und instrumentale Vorführungen. Außerdem vertrat sie mit Schülergruppen ihre Schule bei musikalischen Veranstaltungen des Sportbundes, des Schulamtes oder anderer Institutionen. Seit vielen Jahren leitete und organisierte sie das Adventssingen für alle Schüler der Grundschule.