FG Köln - Urteil vom 14.10.2020
14 K 1414/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1; BGB § 181;

Werbungskostenabzug von als Darlehenszinsen bezeichneten Zahlungen des Klägers an seine Mutter bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Köln, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 14 K 1414/19

DRsp Nr. 2021/3292

Werbungskostenabzug von als Darlehenszinsen bezeichneten Zahlungen des Klägers an seine Mutter bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1; BGB § 181;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug von als Darlehenszinsen bezeichneten Zahlungen des Klägers an seine Mutter bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dem Kläger war von seiner 1922 geborenen Mutter am 10.10.1985 eine notarielle Generalvollmacht erteilt worden, die für alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sowie über den Tod der Mutter hinaus galt und den Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsakten (Vorhefter d. ESt-Akte) befindliche Kopie der Vollmacht verwiesen. Am 15.03.2015 schloss der Kläger als Vertreter seiner Mutter als Darlehensgeberin mit sich selbst als Darlehensnehmer folgenden "Darlehensvertrag" über 250.000 €, den er für beide Vertragspartner unterzeichnete:

"1. Vorbemerkung

Aus dem Verkauf des Hauses C sind der Darlehnsgeberin ca. 500.000 € verblieben, die gewinnbringend angelegt werden sollen.