FG Niedersachsen - Urteil vom 24.08.2006
1 K 11438/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1484

Werbungskostenabzug von Aufwendungen eines Ausländers für den Erwerb eines Zertifikats der deutschen Sprache als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium in Deutschland - Vorweggenommene Werbungskosten; Zulassungsvoraussetzung; Studium; Sprachkurs

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 1 K 11438/02

DRsp Nr. 2007/12928

Werbungskostenabzug von Aufwendungen eines Ausländers für den Erwerb eines Zertifikats der deutschen Sprache als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium in Deutschland - Vorweggenommene Werbungskosten; Zulassungsvoraussetzung; Studium; Sprachkurs

1. Besteht bei Aufwendungen ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht mehr darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Erforderlich ist lediglich ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit steuerbaren Einnahmen. 2. Zu den erwerbsbezogenen Bildungsmaßnahmen können auch Kurse zum Erlernen einer Fremdsprache gehören. 3. Aufwendungen einer kasachischen Sportlehrerin für den Erwerb eines Zertifikats der deutschen Sprache, das Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an einer deutschen Hochschule ist, sind als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.