FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.03.2007
13 K 9/07
Normen:
EStG § 3c Abs. 1 § 4 Abs. 5 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 925

Werbungskostenabzug von Depotkosten bei Steuerhinterziehung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 13 K 9/07

DRsp Nr. 2007/7607

Werbungskostenabzug von Depotkosten bei Steuerhinterziehung

1. Auch durch rechtswidriges schuldhaftes Handeln verursachte Aufwendungen können als Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen sein. 2. Danach sind auch bei einer Steuerhinterziehung Depotkosten einer Schweizer Bank als Werbungskosten abzugsfähig. 3. Behält der Straftäter einen Vermögensvorteil aus seiner Tat, so gilt das Erfordernis der Besteuerungsgleichheit auch für diesen. Soweit die Voraussetzung vorliegen, kann der Steuerpflichtige entsprechende Zahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. 4. Nach den Steuergesetzen hat der Steuerpflichtige nicht die kostengünstigste Anlageform mit der Folge zu wählen, dass nur wirtschaftlich sinnvolle Aufwendungen abzugsfähig sind.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1 § 4 Abs. 5 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Depotgebühren einer Schweizer Bank als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften.