FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2001
3 K 112/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 3c ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 3 Nr. 12 S. 2 ; LKomBesVO § 10 ;

Werbungskostenabzug von nach der Wahl aber vor Amtsantritt eines Bürgermeisters entstandenen Aufwendungen und der Bewirtungskosten vom Wahlabend; Einkommensteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 112/01

DRsp Nr. 2002/960

Werbungskostenabzug von nach der Wahl aber vor Amtsantritt eines Bürgermeisters entstandenen Aufwendungen und der Bewirtungskosten vom Wahlabend; Einkommensteuer 1995

1. Aufwendungen, die aus beruflichem Anlass nach der Wahl zum Bürgermeister aber vor dessen Amtseinführung entstehen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn u. a. dafür eine die Aufwendungen übersteigende, steuerfrei belassene Dienstaufwandsentschädigung gezahlt wird. 2. Bewirtet ein designierter Bürgermeister am Wahlabend die Bürgern der Gemeinde, unterliegen die Aufwendungen -auch bei einem unstreitigen beruflichen Bezug- dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 3c ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 3 Nr. 12 S. 2 ; LKomBesVO § 10 ;

Tatbestand: