FG Hamburg - Urteil vom 25.04.2013
2 K 142/12
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 9; EStG § 20 I Nr. 1; EStG § 32d Abs. 2; KStG § 27;

Werbungskostenüberschuss - Einkünfteerzielungsabsicht

FG Hamburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 142/12

DRsp Nr. 2013/17524

Werbungskostenüberschuss - Einkünfteerzielungsabsicht

Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 9; EStG § 20 I Nr. 1; EStG § 32d Abs. 2; KStG § 27;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der A Medientechnik GmbH mit Sitz in B (im Folgenden: A GmbH). Die Gesellschaft wurde im Februar 2000 gegründet. Im Juni 2002 erwarb der Kläger sämtliche Anteile der Gesellschaft. Geschäftsführer der A GmbH ist der Bruder des Klägers, Herr C.

Die A GmbH betreibt die Herstellung und Vermarktung von Lösungen im Bereich Medientechnik, Präsentationen und den Vertrieb von elektronischen Erzeugnissen jeder Art einschließlich diesbezüglicher Dienst-und Serviceleistungen. Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH ist die Errichtung und Wartung von Präsentations- und Beschallungsanlagen, etwa im Ladenbau.