FG Münster - Urteil vom 19.04.2012
3 K 1450/09 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs 1 Satz 1; ErbStG § 12 Abs 5; BewG § 95; BewG § 97 Abs 1a; BewG § 109; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
ZEV 2013, 226

Wert des Betriebsvermögens bei Abtretung eines Teilgeschäftsanteils mit Ergänzungsbilanz

FG Münster, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 3 K 1450/09 Erb

DRsp Nr. 2012/19091

Wert des Betriebsvermögens bei Abtretung eines Teilgeschäftsanteils mit Ergänzungsbilanz

Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen sind bei der Aufteilung des Betriebsvermögens von Mitunternehmerschaften nach § 97 Abs. 1a BewG insofern nicht zu berücksichtigen, als sich das Kapital der Ergänzungsbilanz auf Wirtschaftsgüter bezieht, für welche abweichend vom Steuerbilanzwert ein gesondert ermittelter Steuerwert bei der Ermittlung des Betriebsvermögens berücksichtigt wurde (gegen R 115 Abs. 1 Nr. 2 ErbStR 1999 und ErbStR 2003).

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs 1 Satz 1; ErbStG § 12 Abs 5; BewG § 95; BewG § 97 Abs 1a; BewG § 109; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Abtretung eines Teilgesellschaftsanteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als schenkungsteuerpflichtiger Erwerb zu beurteilen ist.

Der Kläger, sein Vater E. L. und die Schwester des Klägers T. L. gründeten mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 30.09.1996 die „Beteiligungsverwaltung Familie L. GbR” (nachfolgend: L. GbR) „zum Zweck der gewinnbringenden gemeinsamen Verwaltung einzelner Vermögensteile”.