FG Nürnberg - Urteil vom 22.03.2007
IV 249/06
Normen:
BewG § 84 ;

Wert des unbebauten Grundstücks für Antennenmessfeld

FG Nürnberg, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IV 249/06

DRsp Nr. 2007/11066

Wert des unbebauten Grundstücks für Antennenmessfeld

Für die Ermittlung des Werts des unbebauten Grundstücks nach § 84 BewG macht es keinen Unterschied, ob das Grundstück oder eine Teilfläche davon mit einem Gebäude bebaut ist, eine Freifläche bildet oder wegen der bestehenden Gebäude oder Einrichtungen - z. B. eines Antennenmessfeldes - während des Bestehens dieser Gebäude und Einrichtungen nicht mehr bebaut werden kann.

Normenkette:

BewG § 84 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb mit notarieller Urkunde vom 14.12.1990 das damals noch unbebaute und 5.388 qm große Grundstück Fl.Nr. xxx in A. zum Kaufpreis von 12,50 DM/qm. Das Grundstück liegt im Gewerbegebiet B. der Gemeinde A. und ist im Bebauungsplan vom 30.10.1993 als Bauland ausgewiesen.

Das Finanzamt bewertete im Wege der Nachfeststellung auf den 01.01.1991 das Grundstück als unbebautes Grundstück, rechnete es der Klägerin zu und stellte den Einheitswert auf 21.500 DM fest. Den Bodenwert legte es dabei mit 4 DM/qm zugrunde.