FG Köln - Urteil vom 22.09.2008
5 K 3205/05
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1247

Wert einer Sanierungsverpflichtung als Teil der Bemessungsgrundlage

FG Köln, Urteil vom 22.09.2008 - Aktenzeichen 5 K 3205/05

DRsp Nr. 2009/15796

Wert einer Sanierungsverpflichtung als Teil der Bemessungsgrundlage

Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte gegenüber dem Grundstückseigentümer neben der Zahlung eines Erbbauzinses zur Sanierung des Bauwerks auf dem Erbbaugrundstück, liegt eine sonstige (Zusatz-)Leistung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG jedenfalls dann vor, wenn sie im Interesse des Grundstückseigentümers liegt, über eine normale und übliche Erhaltungspflicht hinausgeht und die sonstigen Vertragsbedingungen dazu führen, dass das im Rahmen des Erbbaurechts überlassene Gebäude später in saniertem Zustand ohne gesonderte Entschädigung wieder auf den Grundstückseigentümer übergeht.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: