FG Köln - Urteil vom 09.11.2006
10 K 1185/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 527

Wert eines GmbH-Anteils

FG Köln, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 10 K 1185/04

DRsp Nr. 2008/3522

Wert eines GmbH-Anteils

Zur Ermittlung des (Ertrags-)wertes eines GmbH-Anteils.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung des Werts von GmbH-Geschäftsanteilen streitig.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der Schuhhaus V GmbH, deren Stammkapital sich auf 100.000,- EUR beläuft. Die GmbH war zum 29. Dezember 1998 durch Einbringung des bisherigen Einzelunternehmens des Klägers zum Buchwert gegründet worden. Dabei wurden die betrieblich genutzten Grundstücke, die im Eigentum des Klägers stehen, zurückbehalten und an die GmbH verpachtet. Soweit der Buchwert des Einzelunternehmens den Wert der übernommenen Stammeinlage überstieg (700.469,90 DM), wurde ein jederzeit kündbares Gesellschafterdarlehen zwischen dem Kläger und der GmbH in Gründung vereinbart.

Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 29. Dezember 1998 trat der Kläger zum 31. Dezember 1998 23.00 Uhr Geschäftsanteile an einen Mitarbeiter, mit dem er weder verwandt noch verschwägert ist, ab, und zwar

einen 10 %igen Anteil ohne Gegenleistung und

einen 15 %igen Anteil gegen Zahlung von 135.000,- DM.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Notarverträge UR.-Nr. 2894 und 2895/98 des Notars L Bezug genommen.

Die Umsätze und Gewinne des Einzelunternehmens hatten sich in den Jahren 1994 bis 1998 wie folgt entwickelt:

Umsatz

Gewinn

1994

2.025.435,- DM

415.328,- DM