FG Niedersachsen - Urteil vom 27.02.2007
3 K 90/06
Normen:
RennwLottG § 17 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1273

Wert von Promotionslosen für Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer nicht zu berücksichtigen - Lotterie; Los; Rubbellos; Promotionslos; Freilos; Bemessungsgrundlage; Reinvestition

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 K 90/06

DRsp Nr. 2007/12937

Wert von Promotionslosen für Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer nicht zu berücksichtigen - Lotterie; Los; Rubbellos; Promotionslos; Freilos; Bemessungsgrundlage; Reinvestition

1. Bei der Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist der Wert von gewonnenen Losen (sog. Promotionslose) nicht zu berücksichtigen. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Promotionslose zusätzlich zu den genehmigten Losen zu erbringen waren und keine Anrechnung auf die genehmigte Gewinnausschüttung stattfand.

Normenkette:

RennwLottG § 17 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für sogenannte Promotionslose bei der Lotterie Rubbellos "Goldlos" 2004 weitere Lotteriesteuer abzuführen ist.