FG Münster - Urteil vom 17.08.2010
1 K 3969/07 F
Normen:
EStG § 5 Abs. 2a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1; EStG § 5 Abs. 1;

Wertaufhellung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung

FG Münster, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 1 K 3969/07 F

DRsp Nr. 2010/23102

Wertaufhellung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung

Wird dem Steuerpflichtigen bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bekannt, dass eine zunächst angenommene Verpflichtung bereits dem Grunde nach nicht mehr besteht, kann in der Steuerbilanz keine Rückstellung mehr gebildet werden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1; EStG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung der Bildung einer Rückstellung für Beratungskosten in Höhe von 7,2 Mio Euro zum 22.12.2003 in der Bilanz der B Bauelemente GmbH & Co. KG (im Weiteren auch nur KG).

Die Kläger waren bis zum 22.12.2003 an dieser KG beteiligt. Dabei waren die Kläger zu 1 und zu 2 die Kommanditisten der KG und die Klägerin zu 3 die Komplementär-GmbH der KG. Die KG war durch eine formwechselnde Umwandlung aus der B Bauelemente GmbH zum 1.7.2002 hervorgegangen. Das Wirtschaftsjahr der KG bzw. ihres Rechtsvorgängers war abweichend vom Kalenderjahr vom 1.7. bis 30.6.