Zwischen dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (vormals firmierend und hier bezeichnet als B C GmbH) und dem Beklagten ist streitig, ob die vorgenannte Gesellschaft zum 31.12.2004 eine Wertaufholung betreffend ihre Anteile an der B V GmbH (B V GmbH) berücksichtigen musste und ob die sog. Mindestbesteuerung verfassungsgemäß ist.
Die B C GmbH ist eine am …1998 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens war die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen.
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