BGH - Beschluss vom 28.01.2022
V ZR 86/21
Normen:
GKG § 48; GKG § 71 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 1451/19
LG Frankfurt/Main, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 09 S 11/20

Wertfestsetzung für das Revisionsverfahren; Abänderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren

BGH, Beschluss vom 28.01.2022 - Aktenzeichen V ZR 86/21

DRsp Nr. 2022/5141

Wertfestsetzung für das Revisionsverfahren; Abänderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren

Tenor

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 10.000 € und in Abänderung der bisherigen Wertfestsetzungen in dem Beschuss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2019 und in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2021 für die erste und für die zweite Instanz auf jeweils 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48; GKG § 71 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3;

Gründe

1. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin wendet sich mit der Revision gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie von der Beklagten - neben einer Auskunft und der Gewährung eines Zutrittsrechts - die Beseitigung baulicher Veränderungen sowie die Unterlassung der Nutzung der Kellerräume als Wohnung verlangt.

2. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 10.000 €.