KG - Beschluss vom 06.12.2023
5 W 149/23
Normen:
GKG § 51 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2024, 266
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 62/23

Wertfestsetzung in einem Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassen von Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Manuka Honig

KG, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 5 W 149/23

DRsp Nr. 2024/7869

Wertfestsetzung in einem Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassen von Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Manuka Honig

Hinsichtlich des Verfahrenswerts über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat gemäß § 51 Abs. 2 GKG eine Bestimmung nach dem sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu erfolgen. Hierbei ist vorrangig auf das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubiger an der Anspruchsverwirklichung abzustellen. Ein wichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses stellt die Angabe des Streitwerts in der Antragsschrift dar. Eine angemessene Minderung des Streitwerts hat nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG zu erfolgen, wenn die Angelegenheit für den Antragsgegner eine geringere Bedeutung hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wertfestsetzung im Tenor zu 3 des Beschlusses der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2023 - 103 O 62/23 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2;

Gründe

I.